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Zertifizierungsprozess

Die DGQ-Zertifizierungsprogramme bilden die Grundlage und Voraussetzung für die Zertifizierung von Personen. Sie enthalten fachliche und inhaltliche Festlegungen und definieren die Anforderungen an den Zertifizierungsprozess.

Die allgemeinen Grundlagen und Bestimmungen der Zertifizierung sind in der Zertifizierungs- und Prüfungsordnung enthalten.

Die Zertifizierungsprogramme beruhen teilweise auf europaweit und/oder international abgestimmten Anforderungen (EOQ, IPC, DGQ).

In den DGQ-Durchführungsbestimmungen sind die spezifischen Anforderungen beschrieben, die Sie für den jeweiligen Zertifizierungsprozess erfüllen müssen. Darüber hinaus finden Sie hier die Voraussetzungen zur Erstzertifizierung.

Ein Zertifizierungsprozess hat grundsätzlich folgenden Ablauf

  • Anmeldung zur Zertifizierung
  • Zusendung der notwendigen Antragsunterlagen/Anmeldebestätigung an Teilnehmer.
    Auf dem Antrag sind folgende Daten zur Ausstellung eines Zertifikates zur eindeutigen Personenidentifizierung notwendig:
    – Titel als Namensbestandteil z.B. Dr., Prof.
    – Name und Vorname der zertifizierten Person
    – Geburtsdatum/-ort/-land (eindeutige Kennzeichnung)
    Diese Daten sind u.a. in der Norm ISO/IEC 17024 gefordert und finden sich auf in der Zertifizierungs- und Prüfungsordnung (ZPO) wieder.
    Es können Nachweise zur Berufserfahrung, zur Durchführung von Audits usw. erforderlich sein, wenn diese Regelungen im betreffenden Zertifizierungsprogramm gefordert sind.
  • Antragsprüfung und Zulassung sowie Versand der Rechnung
  • Teilnahme an der Prüfung
  • Rezertifizierung (soweit zutreffend) überwiegend nach drei Jahren; Information des Zertifikatsinhabers durch die DGQ Personenzertifizierungsstelle sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats

Wenn Sie die Prüfung erfolgreich bestanden haben, senden wir Ihnen das DGQ-Zertifikat umgehend zu. Bei nicht bestandener Prüfung haben Sie die Möglichkeit, die Prüfung einzusehen und den betreffenden Prüfungsteil zu wiederholen. Wenn Sie Einspruch einlegen wollen gegen eine Entscheidung oder sich beschweren wollen finden Sie eine Darstellung der entsprechenden Möglichkeiten und Vorgehensweisen am Ende dieser Seite.

Falls Sie eine Rezertifizierung wünschen, senden wir Ihnen die individuellen Kriterien frühzeitig zu oder informieren Sie jederzeit gern auf Anfrage.

DGQ-Zertifizierungsprozess

Anerkennungsverfahren

In der Regel ist zur Zulassung zu einer DGQ-Zertifizierungsprüfung u.a. der vorherige Besuch einer oder mehrerer Weiterbildungsveranstaltungen erforderlich. Entsprechende Vorgaben sind aus der jeweiligen Beschreibung der Zertifizierung/Prüfung unter „Ihr Weg zum Zertifikat“ (siehe DGQ-Website) und aus der jeweiligen DGQ-Durchführungsbestimmung zur Prüfung (siehe Download-Link auf der DGQ-Website/Prüfungsseite) entnehmbar.
Diese Bedingung kann durch den Besuch der jeweils genannten Veranstaltungen unter andrerem der DGQ Weiterbildung GmbH oder gleichwertiger Veranstaltungen anderer Organisationen erfüllt werden.
In einem Anerkennungsverfahren prüft die DGQ-Personenzertifizierungsstelle, ob eingereichte Nachweise über besuchte Veranstaltungen anderer Organisationen anerkannt werden können. Die Prüfung hinsichtlich der Gleichwertigkeit bezieht sich hierbei auf die Inhalte sowie die Dauer der jeweiligen Veranstaltung(en). Die eingereichten Nachweise sollten daher entsprechend aussagefähig sein.

Ein solches Anerkennungsverfahren kann auch zu einem verkürzten Weiterbildungsweg bei der DGQ führen, wenn aufgrund von anerkannten Nachweisen anderer Organisationen z.B. der Besuch von Grundlagenlehrgängen erlassen werden kann.

Entsprechende Nachweise senden Sie bitte an: DGQ-Geschäftsstelle Frankfurt/M., Personenzertifizierungsstelle, August-Schanz-Str. 21 a, 60433 Frankfurt/M., pz@dgq.de
Für die Prüfung Ihrer Unterlagen auf Anerkennung von Weiterbildungen erheben wir eine Gebühr von in Höhe von EUR 30,00.

Beschwerdeverfahren

Beschwerden können sich gegen die Zertifizierungsdienstleistung oder Teile davon richten. Diese können sich ­z.B. auf negative Rückmeldungen zu – Veranstaltungsstätten – Verständlichkeit/Zusendung der Teilnehmerhinweise – Verhalten des Internen/Externen Personals der PZ – fehlerhaft ausgestellte Zertifikate oder das nicht korrekte Erfassen von personenbezogene Daten beziehen.

Die Beschwerde muss schriftlich bei der DGQ-Geschäftsstelle in Frankfurt/M., August-Schanz-Straße 21 a, 60433 Frankfurt/Main, pz@dgq.de eingereicht werden. Die Entscheidung wird durch den Leiter der DGQ-Personenzertifizierungsstelle getroffen. Der Antragssteller wird schriftlich über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt.

Einspruchsverfahren

Einsprüche beziehen sich auf die Entscheidung im Zertifizierungsverfahren/Prüfungen, z.B. über das Ergebnis des oder eines Teiles des Prüfungsergebnisses. Die Wahrnehmung des Einspruchsverfahrens ist in § 17 der Zertifizierungs- und Prüfungsordnung (ZPO) geregelt. Der Einspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Zertifizierungsentscheids an die DGQ-Geschäftsstelle Frankfurt/M., Personenzertifizierungsstelle, August-Schanz-Str. 21 a, 60433 Frankfurt/M., pz@dgq.de, schriftlich zu richten.

Die DGQ-Personenzertifizierungsstelle leitet dann das Einspruchsverfahren ein. Die Empfehlung zur Entscheidung wird durch den Zertifizierungsbeirat der Personenzertifizierungsstelle getroffen und an die DGQ-PZ kommuniziert. Die Leitung der Personenzertifizierungsstelle trifft die endgültige Entscheidung. Der Antragssteller erhält eine schriftliche Antwort über die Entscheidung „Einspruch statt gegeben“ (eine Wiederholungsprüfung ist kostenfrei möglich) oder „Einspruch nicht statt gegeben“ (eine Wiederholungsprüfung kann zu den aktuellen Bedingungen der DGQ-PZ inkl. Gebühr erfolgen).

Zertifikatsmissbrauch/-entzug

Erhält die DGQ einen Hinweis über einen möglichen Missbrauch von Zertifikaten, wird der betroffene Zertifikatsinhaber darüber informiert und um Stellungnahme gebeten (Grundlage ZPO § 14).

Die folgenden Entscheidungsmöglichkeiten sind vorgesehen:

  • a) es liegt kein Missbrauch vor
  • b) Missbrauch liegt vor: Aufforderung zur Unterlassung
  • c) schwerwiegender Missbrauch liegt vor: sofortiger Entzug des Zertifikats und Aufforderung zur Unterlassung

Der Zertifikatsinhaber wird über die Entscheidung informiert. Erfolgt seitens des Zertifikatsinhabers im Fall b) eine Unterlassungserklärung, wird der Vorgang abgeschlossen. Erfolgt keine Reaktion, wird der Entzug des Zertifikats eingeleitet. Erfolgt im Fall c) keine Reaktion des Zertifikatsinhabers, werden rechtliche Schritte eingeleitet.

Ein Aussetzungsverfahren ist nicht vorgesehen. Zutreffend ist hier die Regelung zum Zertifikatsentzug. (ZPO § 14).

Begriffe: Missbrauch
Ein Missbrauch liegt vor, wenn ein Zertifikatsinhaber mit dem DGQ-Zertifikat oder dem DGQ-Bildzeichen in der Weise wirbt, dass materieller oder immaterieller Schaden für die DGQ entsteht. Verstöße gegen den vom Zertifikatsinhaber unterzeichneten DGQ-/EOQ-Verhaltenskodex gelten ebenfalls als Missbrauch. Die Entscheidung über die Schwere des Missbrauchs wird von der Leitung der Personenzertifizierung gefällt.

Begriff: Schaden
Ein Schaden liegt vor, wenn der Zertifikatsinhaber das Zertifikat oder die Bildzeichen der DGQ zu eigenen Zwecken vertrags- oder wettbewerbswidrig nutzt oder die DGQ durch den Missbrauch materielle oder immaterielle Einbußen hinnehmen muss.

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