28. Mai 2015
Energieaudit: KMU und NICHT-KMU in der Nachweispflicht
Bei jedem Gesetz steht am Anfang die Prüfung, ob es auf einen zutrifft oder nicht. So auch im Fall des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), das alle Unternehmen egal welcher Branche oder Größe durch eine Stichprobenkontrolle treffen kann.
Das EDL-G verpflichtet Nicht-KMU, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 im Unternehmen durchzuführen. Diese Gesetzespflicht wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft. Nicht-KMU müssen dann auf Nachfrage des BAFA einen Nachweis der erfüllten Energieauditpflicht erbringen. Aber auch kleine und mittelständische Unternehmen oder Kleinstunternehmen können angefragt werden und müssen dann einen Nachweis vorlegen, dass das Gesetz auf sie nicht zutrifft. Deswegen ist die eindeutige Überprüfung und Entscheidung für jedes Unternehmen wichtig.
Das BAFA hat ein Merkblatt für Energieaudits herausgegeben, das sich insbesondere der Frage der „Adressaten der Energieauditpflicht nach § 8 Abs.1 i.V.m. § 1 Nr. 4 EDL-G“ widmet. Es verweist auf die Grundlage der Definition von KMU und Nicht-KMU, nämlich die Empfehlung der EU-Kommission zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003. Die EU-Empfehlung erläutert den Unternehmensbegriff sowie Kriterien wie Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte aus Sicht von KMU und Kleinstunternehmen.
Das BAFA beschreibt dagegen die Kriterien aus Sicht von energieauditpflichtigen Nicht-KMU. Außerdem geht das Merkblatt auf die wichtigen Faktoren der Eigenständigkeit sowie der Berechnung der Mitarbeiterzahlen ein. Hinsichtlich der Eigenständigkeit ist zu berücksichtigen, ob ein Unternehmen an anderen beteiligt ist oder selbst Anteilseigner hat. Bei Unternehmen, die sich nah an den Schwellenwerten bewegen, müssen gegebenenfalls die letzten fünf Jahre hinzugezogen und zurückgerechnet werden. Grundlegender Stichtag für die Feststellung des KMU- oder Nicht-KMU Status ist der 31. Dezember 2014. Aber die Feinheiten sollten sowohl auf Basis der EU-Empfehlung als auch des BAFA-Merkblattes sorgfältig geprüft werden.
Diese Prüfung erfolgt am besten durch den Controller des Unternehmens, eventuell ist es ratsam den Wirtschaftsprüfer einzubeziehen. Auch wenn es sich um ein KMU oder Kleinstunternehmen handelt, sollte das Prüfergebnis in der vom BAFA vorgeschlagenen Selbsterklärung dokumentiert werden, um diese im Nachfragefall vorzulegen. Die Energieauditpflicht für Nicht-KMU ist erfüllt, wenn Unternehmen zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 durchgeführt haben. Der Nachweis besteht in einem vom Energieauditor unterzeichneten Energieauditbericht und einer Bestätigung der Geschäftsführung. Alternativ dazu kann ein Nicht-KMU sein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder sein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS mit aktuellem Stand nachweisen.
Unternehmen, die sich für eines der Managementsysteme erst noch entscheiden, müssen eine Zertifizierung bis zum 31. Dezember 2016 erreichen, allerdings schon bis zum 5. Dezember 2015 eine Selbstverpflichtung der Geschäftsführung sowie eine energetische Bewertung umsetzen. Eine energetische Bewertung umfasst im Wesentlichen die Bestandsaufnahme von eingesetzten Energieträgern und –strömen mittels technischer und wirtschaftlicher Kennzahlen sowie Verbesserungsmöglichkeiten.
Insbesondere für energieauditpflichtige Unternehmen geht das DGQ-Seminar Energieaudit nach DIN EN 16247-1/ISO 50002 auf die nächsten Schritte ein. Es findet am 21. Juli in Frankfurt und am 29. Juli in Bochum statt. Interessenten erhalten weitere Informationen bei Produktmanagerin Claudia Nauta (T 069 954 24-209, E-Mail nc@dgq.de).