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Maßnahmen der Automobilzulieferer in Bezug auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit Januar 2023 in Kraft. Welche Maßnahmen Automobilzulieferer bereits ergriffen haben, hat nun eine Umfrage ergeben.

Es ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und verantwortungsvolleren Wirtschaft: Am 11. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen und am 1. Januar 2023 ist es in Kraft getreten. Das Gesetz besitzt das Potenzial, als wegweisendes Beispiel für vergleichbare Bestimmungen in anderen Regionen Europas und weltweit zu dienen.

Das LkSG verpflichtet, Stand heute, Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mehr als 3.000 Mitarbeitende (ab 1. Januar 2023) beschäftigen, entlang ihrer Lieferkette für Menschenrechts- und Umweltschutzstandards zu sorgen. Dazu gehören zum Beispiel der Schutz vor Kinderarbeit und Zwangsarbeit sowie die Einhaltung von Arbeitssicherheitsstandards und Umweltstandards wie zum Beispiel die Vermeidung von Umweltverschmutzung. Ab 1. Januar 2024 werden Unternehmen schon ab 1.000 Mitarbeitenden in die Pflicht genommen.

Umfrage unter Automobilzulieferern

Im Rahmen einer studentischen Projektarbeit über eine Umfrage unter Automobilzulieferern haben Mitarbeiter:innen der Hochschule Rheinmain eine Analyse zum Thema „Maßnahmen der Automobilzulieferer in Bezug auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ durchgeführt. Von 63 Unternehmen, die zu dieser Umfrage eingeladen wurden, haben insgesamt 27 teilgenommen; insgesamt 21 haben die Umfrage abgeschlossen. Die Umfrage umfasst Unternehmen aus der Automobilindustrie und liefert Einblicke in die aktuellen Bestrebungen der Unternehmen, die Einhaltung der Menschenrechts- und Umweltstandards in ihrer Lieferkette, wie im Gesetz gefordert, sicherzustellen.

Die Befragung wurde mit einem Online-Umfragetool realisiert und stand den Unternehmen sechs Wochen zur Verfügung.

Allgemeines über die Unternehmen

Die Teilnehmenden gaben zu einem Drittel an, dass sie 1.000 bis 3.000 Mitarbeitende in ihrem Unternehmen beschäftigen, etwas weniger als ein weiteres Drittel gab an, mehr als 5.000 Mitarbeitende zu beschäftigen; die restlichen lagen nach eigenen Angaben dazwischen. Zu der Frage, aus welchen Ländern die Zulieferer der Unternehmen stammen, antworteten die Befragten, dass diese mit über 54 % aus Deutschland oder der EU kommen, ca. 15 % aus Asien und etwa 11 % gaben über ein Freitextfeld unter «Sonstiges» weitere Länder an (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1: Ergebnis der Frage: „In welchen Ländern sind Ihre Lieferanten tätig?“ ©Hochschule RheinMain

 Die Anzahl an unmittelbaren Zulieferern liegt bei über zwei Fünfteln der befragten Unternehmen bei 20 bis 100, bei den übrigen variiert sie breit gestreut zwischen fünf und mehr als tausend. Unmittelbare Zulieferer sind direkte Vertragspartner innerhalb der Lieferkette, während mittelbare Zulieferer im Bereich der weitläufigeren Lieferkette agieren und mit dem Unternehmen nicht in direktem Kontakt stehen.

Vorteile und Risiken des LkSG

Bei der Frage, wo die Unternehmen die größten Vorteile des LkSG sehen, antworteten die Umfrageteilnehmenden zu 35 % mit «Rechtssicherheit» und zu gleichen Teilen, nämlich jeweils 27 %, mit „Reputationsgewinn“ für das eigene Unternehmen sowie „Faire Wettbewerbsbedingungen“. Außerdem gaben die Unternehmen im Freitextfeld mit 11 % weitere Vorteile an: „Industry awareness, klare Beschreibung von Sorgfaltspflichten, die nun nicht mehr mit schönen CSR-Berichten umschrieben werden können“ und „mehr Transparenz in der Lieferkette“. Dass die Unternehmen Risiken fürchten oder das Gesetz negative Auswirkungen auf das eigene Unternehmen hat, bestätigten über zwei Fünftel der Umfrageteilnehmer. Als Gründe nannten diese in einem Freitextfeld folgende: „Auslegung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), erhöhter Aufwand“, „hoher Ressourcenaufwand zur Dokumentation der Lieferketten, v.a. da die Anfragen der Original Equipment Manufacturers (OEM) sehr unterschiedlich und sehr detailliert sind“ und „Unsicherheit in der Umsetzung durch unbestimmte Rechtsbegriffe“.

Geplante Aufwände

Im zweiten Abschnitt der Umfrage standen die Aufwände der Unternehmen im Mittelpunkt, die für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes notwendig sind. Das Ergebnis: Weit über zwei Fünftel der Unternehmen beschäftigen zwischen einem und fünf Mitarbeitenden in Vollzeit für die Umsetzung des Gesetzes. Bei knapp 17 Prozent sind es sogar mehr als fünf, bei den restlichen – zum Teil deutlich – weniger oder es wurde keine Angabe gemacht. Hinzu kommt, dass über die Hälfte externe Beratung einer Anwaltskanzlei für die Umsetzung in Anspruch nehmen. 35 % der Unternehmen rechnen in der Folge mit einem Budget von 10.000 bis 100.000 Euro, ca. 30 % mit mehr als 100.000 Euro für die Umsetzung des Gesetzes im eigenen Unternehmen.

Risikoanalyse

Auf die Frage, ob das Unternehmen regelmäßig Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihrer Lieferkette analysiert, gaben zwei Fünftel an, das sie dies für den eigenen Geschäftsbereich tun. 17 % meldeten, dass sie dies nur dann tun, wenn Informationen über einen möglichen Verstoß vorliegen. Ungefähr 28 % der Befragten sagten aus, dass sie als Maßnahme zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt Abhilfemaßnahmen ergreifen oder ein Risikomanagement eingerichtet haben. Zusätzlich gaben ca. 23 % der Unternehmen an, ein Beschwerdeverfahren etabliert zu haben. Viele Unternehmen sind sich dessen bewusst, dass es in ihrer Lieferkette früher schon einmal Verletzungen von Menschenrechten oder des Umweltschutzes gab – etwa 30 % sagten das aus. Weitere 30 % wollten sich zu dieser Frage nicht äußern und zwei Fünftel sagten, das keine Verletzungen bekannt seien.

Auch die Arbeits- und Produktionsbedingungen der Zulieferer war ein Thema der Umfrage. 41 % der Unternehmen wollten keine Angabe dazu machen, ob sie die Bedingungen bei ihren Zulieferern kennen; 6 % gaben zu, darüber nicht informiert zu sein. Knapp 24 % sagten aus, dass sie zumindest die Arbeits- und Produktionsbedingungen ihrer unmittelbaren Zulieferer kennen. Immerhin 12 % der Befragten gaben an, die Arbeits- und Produktionsbedingungen aller ihrer Zulieferer zu kennen (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Ergebnis der Frage: „Kennen Sie die Arbeits- und Produktionsbedingungen Ihrer Zulieferer?“ ©Hochschule RheinMain

Beschwerdeverfahren

Bei 71 % der Unternehmen ist die Behandlung von Menschenrechtsrisiken in ihrer Lieferkette Teil der regelmäßigen Berichterstattung. Circa 38 % der Unternehmen haben ein Beschwerdeverfahren für die eigenen Mitarbeitenden. Das Gesetz verlangt allerdings ein Beschwerdeverfahren für alle potenziell Betroffenen in der Lieferkette. Dies erfüllt aktuell laut Umfrage nur ungefähr ein Fünftel der Unternehmen. Insgesamt rechnen 35 % der Unternehmen mit einer Anzahl von null bis zehn Beschwerden im Rahmen des LkSG pro Jahr. 18 % rechnen mit über 25 Beschwerden pro Jahr und weitere 35 % haben dazu keine Angabe gemacht.

Fazit: Licht und Schatten

Durch die geringe Rücklaufquote bei der Umfrage können zwar keine statistisch signifikanten Aussagen getroffen werden. Allerdings lassen die einzelnen Angaben bzw. auch „Nicht“-Angaben der Unternehmen ein momentanes Stimmungsbild bezüglich der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu.

Drei Viertel der befragten Unternehmen hatten bereits vor Erlass des LkSG Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten ergriffen und ihre Überwachungs- und Kontrollmechanismen verstärkt. Die Vorteile des Gesetzes sehen sie, bei rechtlich richtiger Anwendung, vor allem in der Rechtssicherheit und im Reputationsgewinn für das eigene Unternehmen. Allerdings ist allen bewusst, dass die Umsetzung des LkSG mit Herausforderungen wie zusätzlichem Personal und finanziellen Aufwendungen verbunden ist. Das ist auch eine mögliche Erklärung dafür, warum über zwei Fünftel der Teilnehmenden glauben, dass dieses Gesetz negative Auswirkungen auf oder Risiken für ihr Unternehmen hat. Mit der Anwendung des LkSG gehen auch Unsicherheiten in dessen Interpretation einher, die mithin ein Grund sind, warum externe Anwaltskanzleien zur Vermeidung fehlerhaften Auslegungen und der damit verbundenen Geldstrafen herangezogen werden.

Bezeichnend bei den Umfrageergebnissen ist, dass viele Unternehmen angaben, früher schon einmal Verletzungen von Menschenrechten oder des Umweltschutzes entlang ihrer Lieferkette entdeckt zu haben oder gar keine Angabe zu dieser Frage machten. Das gleiche gilt für die Angaben zu Arbeits- und Produktionsbedingungen der eigenen Zulieferer. Bei fast 60 % der Unternehmen ist allerdings das Bewusstsein für die Wichtigkeit dieses Themas bereits vorhanden: Denn diese Prozentzahl an Unternehmen gab an, auch schon vor dem Erlass des Gesetzes Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt ergriffen (siehe Abbildung 3) zu haben.

Abbildung 3: Ergebnis der Frage: „Hat Ihr Unternehmen schon vor dem Erlass des Gesetzes Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt ergriffen?“ ©Hochschule RheinMain

Die Umfrage verdeutlicht also zum einen, wie notwendig das LkSG mit seinen Präventions- und Abhilfemaßnahmen ist. Sie zeigt aber auch auf, dass über die Hälfte der Unternehmen schon vor dem Erlass des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes eine gesellschaftliche Unternehmensverantwortung (Corporate Social Responsibility) etabliert haben und damit einen Beitrag der Wirtschaft zu einer nachhaltigeren Entwicklung leisten.

Über die Autoren:

Prof. Dr.-Ing. Irina Mazilu-Eyaz

Seit 2021 ist Irina Mazilu-Eyaz Professorin für Qualitätsmanagement und Werkstoffkunde im Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Hochschule RheinMain. Im Mai dieses Jahrs wurde sie ins Leitungsteam des DGQ-Fachkreises Nachhaltigkeit gewählt.

Kontakt: irina.mazilu-eyaz@hs-rm.de, www.hs-rm.de

Simone Schwarz (M. Sc.)

Seit Juli 2022 ist Simone Schwarz wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Hochschule RheinMain. Sie hat die studentische Projektarbeit von Bakr Zahid mitbetreut, der die Umfrage in diesem Zusammenhang initiiert hat.

Kontakt: simone.schwarz@hs-rm.de, www.hs-rm.de