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Heilloses Durcheinander bei digitalen Pflegehilfsmitteln

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die den Pflegeprozess unterstützen. Es kann sich um Verbrauchsmaterial handeln wie Einmalhandschuhe oder um Produkte, die zur Vermeidung von Schäden bei den Klient:innen dienen wie Betteinlagen. Die Pflegehilfsmittel können aber auch dem Erhalt von Kompetenzen bei hilfsbedürftigen Menschen dienen, indem sie Aktivität und Mobilität fördern und die selbstständige Lebensführung unterstützen. Dazu gehören technische und digitale Produkte wie Notrufsysteme, vernetzte Sensoren-Technologien und bestimmte Pflege-Apps.

Eine besondere Rolle spielen diese technischen und digitalen Pflegehilfsmittel in der Versorgung von Menschen daheim – der ambulanten Pflege. Dort sollen sie die Abhängigkeit von Pflege verringern und Selbstversorgungsdefizite eindämmen. Ein Rollator kann zum Beispiel die Einschränkung der Mobilität ausgleichen oder lindern und setzt dabei auf noch vorhandene Kompetenzen bei den Nutzenden. Damit verringert das Hilfsmittel auch den Einsatz von Personal und erfüllt eine weitere Funktion: Es schont Ressourcen, während gleichzeitig die Qualität der Versorgung steigt. Denn es wird keine helfende Hand benötigt, um das Mobilitäts-Bedürfnis zu erfüllen. Dies sichert Lebensqualität, weil so der Verbleib in der eigenen Häuslichkeit ermöglicht wird. Gleichzeitig steigt die Versorgungssicherheit, wenn die Sturzgefahr durch den Rollator verringert wird. Dieses Beispiel lässt sich auf digitale Hilfsmittel übertragen.

Wenn Sinn und Zweck von Hilfsmitteln für die Pflege leicht verständlich erscheinen, so sind die gesetzlichen Regelungen dazu doch komplex. Diese geben Kostenträgern, Dienstleistern und Pflegebedürftigen einen Rahmen, was nach bestimmten Kriterien als sinnvoll für die Pflege erachtet und welche Kosten für Hilfsmittel von den gesetzlichen Kassen übernommen werden. Sie sind in einem Katalog zusammengefasst, der in Abständen angepasst wird. Bei der aktuellen Überarbeitung stoßen die für die Erstellung verantwortlichen Kassen nun an Grenzen.

Denn bei der Kategorisierung sind unterschiedliche Maßstäbe und Perspektiven für die Kategorisierung in dem Hilfsmittelkatalog zu berücksichtigen. Diese Komplexität ist ein Spiegel des Themenfeldes Pflege in Deutschland. Sie zeigt den extremen und dringenden Reformbedarf, insbesondere im Bereich Digitalisierung und technische Vernetzung.

Das Perspektiven-Wirrwarr

  1. Aus Sicht des Gesetzgebers gelten nur solche Produkte als Pflegehilfsmittel, die zuhause eingesetzt werden. Nur dann werden auch die Kosten von der Pflegekasse übernommen. Werden Pflegehilfsmittel jedoch im Heim oder im Krankenhaus eingesetzt, dann sind die jeweiligen Einrichtungen dafür verantwortlich und die Kostenerstattung läuft über die Krankenkassen. Hier wird also eine Unterscheidung nach dem Ort der Versorgung gemacht, die Perspektive ist: Ort der Anwendung.
  2. Medizinische und pflegerische Hilfsmittel sind in einem gemeinsamen Katalog aufgeführt, der von den Kassen erstellt wird. Darin sind Produkte gelistet wie zum Beispiel medizinische Absaug- oder Bestrahlungsgeräte und Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege wie Pflegebetten. Die Perspektive dieses sogenannten Hilfsmittelverzeichnisses ist produktbezogen.
  3. Obwohl die gesetzliche Grundlage für das Hilfsmittelverzeichnis das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) – die Krankenversicherung – ist, so werden Pflegehilfsmittel aus der Pflegekasse (SGB XI) vergütet. Die Perspektive dabei ist der Kostenträger.
  4. Für digitale Pflegehilfsmittel gilt darüber hinaus eine besondere Regelung. Diese sogenannten „digitalen Pflege-Anwendungen“ (DiPAs) werden nicht vom Spitzenverband der Krankenkassen, sondern durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen und gelistet. Digitale Pflegehilfsmittel wie intelligente, sensorgestützte Notrufsysteme werden hingegen in dem zuvor genannten Hilfsmittelkatalog aufgeführt. Diesen Katalog erstellt der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). In Bezug auf digitale Hilfsmittel wird nach Hard- und Software, also nach Wirtschaftsgütern unterschieden und die Perspektive ist hoheitsgetrieben, weil unterschiedliche Institutionen deren Zulassung regeln.
  5. Zuletzt ist auch noch eine leistungsrechtliche Perspektive eingeführt worden. Damit wollte man vor allem der Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes Rechnung tragen. Die Kriterien für die Pflegebedürftigkeit sind seit 2017 in sechs Module gegliedert, die nach pflegebezogenen Kompetenzen der Klient:innen aufgeteilt sind:
    • Mobilität
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    • Selbstversorgung
    • Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Diese Perspektive ist leistungsbezogen: Das Pflegehilfsmittel unterstützt die verbliebenen Kompetenzen in dem jeweiligen Modul, dadurch verringert sich dort der Pflege-Leistungsbedarf.

Das Hilfsmittelverzeichnis wird regelmäßig überarbeitet. Produkte werden hinzugefügt oder gelöscht. Die aktuelle Überarbeitung ist derzeit im Gange. Doch mittlerweile kommt das System bei der Einteilung und Zuordnung an seine Grenzen. Denn die unterschiedlichen Perspektiven führen zu einer Reihe von Dilemmata:

Ort der Anwendung

Der Ort der Anwendung ist für die pflegerische Intervention unerheblich. Ob eine Bettvorlage in der Klinik, im Heim oder in der eigenen Wohnung der Klient:in eingesetzt wird, hängt vom Bedarf ab. Da die Finanzierung aber über unterschiedliche Kostenträger erfolgt und es für die Kostenübernahmen unterschiedliche Voraussetzungen gibt, spielen pflegefachliche Kriterien eine nachgeordnete Rolle. Die Bewilligung eines Hausnotrufgerätes als Pflegehilfsmittel in einem Pflegeheim kommt aus diesem Grund nicht in Frage, weil per Definition die Pflegehilfsmittel nur für die Pflege in der Häuslichkeit vorgesehen sind. Dass aber ein Notrufsystem auch in einer Pflegeeinrichtung nützlich sein kann, wo Menschen häufig über lange Zeit allein in ihrer Wohnung oder ihrem Zimmer zubringen, liegt auf der Hand.

Produktperspektive

Bei der pflegerischen Versorgung kommt es vor allem auf die bei den Klient:innen – noch – vorhandenen Kompetenzen an. Der Zweck des Einsatzes von Pflegehilfsmitteln im Pflegeprozess ist oben erläutert. Die Produktgruppe oder -art ist dabei für das Erreichen der jeweiligen Pflegeziele unerheblich. Die Produktgruppenperspektive kann vielmehr sogar zu einer Schwächung der Pflege-Ziele führen. Es könnte nämlich der Fall eintreten, dass Hilfsmittel bei einem Individuum nur deshalb eingesetzt werden, weil sie in dem Produkt-Verzeichnis aufgeführt und finanziert werden, ohne dass in der individuellen Situation ein pflegerischer Nutzen entsteht.

Kostenträgerperspektive

Die Vermengung von medizinisch mit pflegerisch notwendigen Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten führt zu Herausforderungen: Solange kein Pflegegrad vorliegt, also eine gesetzlich festgestellte Pflegebedürftigkeit besteht, muss es eine medizinische Notwendigkeit für den Einsatz der Pflegehilfsmittel geben. Dann wird das Hilfsmittel vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse bezahlt. Sobald der Bedarf über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus besteht, ändert sich der Kostenträger und die Pflegekasse übernimmt. Solange der zuständige Kostenträger aber nicht geklärt ist, müssen Hilfsmittel eventuell privat ausgelegt werden. Da das nicht immer in ausreichendem Maße möglich ist, kann das die durchgängige Versorgung gefährden.

Hoheitsperspektive

Die Entscheidung über die Verordnung pflegerisch erforderlicher Hilfsmittel liegt in der Regel bei Ärzt:innen. Zwar hat der Gesetzgeber mittlerweile zugelassen, dass im Falle des Vorliegens einer Pflegebedürftigkeit auch Pflegefachkräfte die Verordnung vornehmen können. Von dieser Möglichkeit wird jedoch wenig Gebrauch gemacht, weil sie ohne Gegenfinanzierung bei der Pflege für hohen zusätzlichen administrativen Aufwand sorgt.

Neben dieser berufshoheitlichen Perspektive werden Pflegehilfsmittel auch noch durch zwei verschiedene Institutionen „verwaltet“. Digitale Software-Hilfsmittel werden vom BfArM geprüft, zugelassen und gelistet, während alle anderen Pflegehilfsmittel vom GKV-Spitzenverband verwaltet werden. Die Zulassungskriterien sind zwischen den Institutionen nicht abgestimmt. Im einen Fall ist ein Produktkatalog entstanden (GKV), auf der anderen Seite spielen leistungsrechtliche und fachliche Aspekte eine stärkere Rolle (BfArM).

Leistungsperspektive

Diese Sichtweise bietet für den Pflegeprozess die größten Chancen. Denn Hilfsmittel sollen Defizite ausgleichen und Kompetenzen schützen. Grundlage für die Einschätzung der entsprechenden Bedarfe ist die individuelle pflegefachliche Beurteilung: Mit welchem Hilfsmittel wird der größtmögliche Nutzen für die pflegerischen Ziele erreicht? Diese Ziele stehen in direktem Zusammenhang mit den pflegerischen Interventionen, die in Deutschland in sechs Leistungsmodulen zusammengefasst sind. Ein Pflegehilfsmittel, das für den Erhalt der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (Modul 2) eingesetzt wird, passt momentan aber nicht logisch in die Kategorisierung nach Produktgruppen, die vor allem nach Hilfsmitteln für die Erleichterung der Pflegetätigkeiten, nach Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung unterscheiden (vor allem Hausnotruf).

Kernfragen und Forderungen

  1. Dient das jeweilige Pflegehilfsmittel den gemeinsam im Pflegeprozess zwischen Pflegenden und Klient:innen ausgehandelten Zielen?
    Hilfsmittel nach fachlichen Kriterien kategorisieren, Pflegemodule einbeziehen
  2. Welche Kompetenzen bei Patient:innen und Klient:innen werden gefördert, gestärkt, welche Defizite gelindert?
    Klient:innen-Perspektive bei der Nutzenbewertung einnehmen
  3. Wie kann der pflegefachlichen Verantwortung für das Erreichen der Pflegeziele am besten Rechnung getragen werden?
    Verordnung der Pflegehilfsmittel sektorenübergreifend – unabhängig vom Ort der Anwendung – an die entsprechend qualifizierten Pflegefachkräfte übergeben und aufwandsentsprechend vergüten
  4. Ist die Splittung in zwei Katalogen für die Administration hilfreich?
    Kataloge harmonisieren, doppelte Zuständigkeit auflösen, in echtem Pflegehilfsmittelverzeichnis integrieren