Trotz Entlastung durch Omnibus I: Nachhaltigkeit wird zunehmend zur Frage der Produkt- und Prozesskonformität

Auf den ersten Blick wirkt Omnibus I wie ein politisches Signal der Entlastung. Viele Unternehmen verbinden damit die Erwartung, dass Nachhaltigkeit für sie regulatorisch weniger relevant wird. Diese Einschätzung greift jedoch zu kurz. Tatsächlich vereinfacht die EU vor allem die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Gleichzeitig entstehen an anderer Stelle neue Nachhaltigkeitsanforderungen, die deutlich näher an das operative Geschäft heranrücken.
Weniger Berichtspflichten und höhere Schwellenwerte durch Omnibus I
Der EU Omnibus I hat unter anderem die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Sorgfaltspflichten nach der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) spürbar entschärft. Die Schwellenwerte der CSRD wurden deutlich angehoben. Künftig sollen grundsätzlich nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro berichtspflichtig sein. Dadurch fallen zahlreiche mittelständische Unternehmen aus dem direkten Anwendungsbereich heraus oder erhalten mehr Zeit. Die der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugrundeliegenden Standards (ESRS) befinden sich aktuell noch in einer Überarbeitung. Dies betrifft sowohl die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als auch den freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (VS löst VSME ab). Die öffentliche Konsultation lief bis zum 3. Juni 2026.
Auch die CSDDD ist inhaltlich vereinfacht und zeitlich verschoben worden. Die nationale Umsetzung ist nun bis zum 26. Juli 2028 vorgesehen. Die Anwendung für betroffene Unternehmen beginnt ab dem 26. Juli 2029. Die EU reagiert damit auf die Kritik, dass Sorgfaltspflichten in Lieferketten zwar notwendig sind, in der Umsetzung aber nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen dürfen. Für die CSDDD gelten nun Schwellenwerte von 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz. Unmittelbar unter die CSDDD fallen damit nur noch sehr große Unternehmen. Menschenrechtliche und umweltbezogene Anforderungen können kleinere Unternehmen aber weiterhin mittelbar über Kundenanforderungen oder spezifische Produkt- und Lieferkettenregelungen erreichen.
Der Omnibus I beschränkt sich jedoch nicht auf CSRD und CSDDD. Ebenfalls Teil der Omnibus-Vereinfachungen ist die Vereinfachung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), der bereits seit 1. Januar 2026 in die Regelphase gestartet ist. Die entsprechende Änderungsverordnung sieht unter anderem eine neue De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Importeur und Jahr vor. Kleinimporteure werden dadurch weitgehend entlastet, während nach Angaben der EU-Kommission weiterhin über 99 Prozent der erfassten Emissionen im Anwendungsbereich bleiben. Daneben umfasst Omnibus I auch Vereinfachungen der EU-Taxonomie-Berichterstattung.
Nachhaltigkeitsregulierung wird produkt- und prozessbezogener
Die regulatorische Entlastung durch Omnibus I verändert damit unter anderem den Umfang und den zeitlichen Rahmen von Berichtspflichten. Sie bedeutet jedoch keine grundlegende Abkehr von der europäischen Nachhaltigkeitsagenda. Vielmehr zeichnet sich ab, dass Nachhaltigkeitsanforderungen zunehmend über spezifische Vorgaben für Produkte, Lieferketten, Importe, Verpackungen oder Marktkommunikation wirksam werden. Neue EU-Gesetzgebung übersetzt Nachhaltigkeit stärker in produktbezogene Regeln. Wer nicht mehr unmittelbar unter die CSRD oder CSDDD fällt, kann also von einer Vielzahl anderer EU-Vorgaben betroffen sein. Nachhaltigkeit kann künftig weniger als jährliche Berichtspflicht verstanden werden, sondern stärker als Teil der Produkt- und Prozesssteuerung.
Neue EU-Vorgaben für nachhaltige Produkte und Wertschöpfungsketten
Circular Economy Act (CEA)
Diese Entwicklung ist besonders deutlich im Kreislaufwirtschaftsrecht. Die EU-Kommission beschreibt den Circular Economy Act (CEA) als zentrales Vorhaben für 2026. Der CEA soll einen Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe schaffen, das Angebot hochwertiger Recyclingmaterialien erhöhen und die Nachfrage nach diesen Materialien in der EU stimulieren. Zugleich will die EU ihren Anteil wiederverwendeter oder recycelter Materialien am gesamten Materialeinsatz bis 2030 deutlich erhöhen.
Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR, Ökodesign-Verordnung)
Bereits jetzt setzt die Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR, Ökodesign-Verordnung) den zentralen Rahmen für nachhaltige Produkte im EU-Binnenmarkt. Die ESPR schafft die Grundlage dafür, künftig artikelspezifische Anforderungen festzulegen, etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit oder anderen Informationspflichten. Die Verordnung soll dafür sorgen, dass Produkte im EU-Markt nachhaltiger und kreislauffähiger werden. Prioritäre Artikelgruppen sind unter anderem Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien mit Fokus auf Bekleidung, Möbel, Reifen, Matratzen sowie mehrere energieverbrauchsrelevante Erzeugnisse. Die Ökodesignverordnung setzt den Rahmen, doch die konkreten Anforderungen für Produktgruppen werden über delegierte Rechtsakte und Normen ausgestaltet. Damit entsteht ein Raum, in dem Praxiswissen aus Industrie, Qualität und Wissenschaft entscheidend ist. Die Kommission plant außerdem horizontale Maßnahmen, insbesondere zur Reparierbarkeit einschließlich eines Reparierbarkeits-Scores. Für Unternehmen bedeutet die ESPR, dass Nachhaltigkeit Teil der Produktkonformität wird. Nachhaltigkeitsmerkmale sind künftig ähnlich systematisch zu steuern wie beispielsweise Qualitätsaspekte, Sicherheit oder Normkonformität.
Als Teil der ESPR gilt ab dem 19. Juli 2026 das Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Konsumgüter für große Unternehmen. Zunächst sind von diesem Verbot die Warengruppen Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe betroffen. Für mittlere Unternehmen gilt das Verbot ebenfalls ab 2030. Neben dem Verbot gibt es eine eigene Transparenzpflicht. Unternehmen, die unverkaufte Konsumgüter entsorgen oder entsorgen lassen, müssen öffentlich berichten. Das Verbot startet mit Textilien und Schuhen, ist aber systematisch breiter angelegt. Die ESPR erlaubt der Kommission, künftig weitere Produktgruppen einzubeziehen. Deshalb ist zu erwarten, dass das Thema später auch für andere Konsumgüter relevant wird, insbesondere dort, wo hohe Retouren, Überproduktion oder kurze Produktzyklen bestehen.
Digitaler Produktpass (DPP)
Außerdem wird der Digitale Produktpass (DPP) unter der ESPR eingeführt und soll produktbezogene Informationen digital verfügbar machen. Die Kommission nutzt den DPP als Instrument, um Informationen zu Materialien, Komponenten, Reparaturen oder Recycling über den gesamten Lebenszyklus zugänglich zu machen. Die erste konkrete Anwendung ist bereits in der EU-Batterieverordnung angelegt. Für bestimmte Batterien wird ab Februar 2027 ein Batteriepass verpflichtend. Viele Unternehmen werden feststellen, dass sie die nötigen Produktdaten heute nicht vollständig, nicht strukturiert oder nicht lieferantenübergreifend verfügbar haben. Der Engpass wird weniger die Veröffentlichung sein, sondern die Datenbeschaffung, Datenqualität und Verantwortlichkeit.
Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)
Ein weiteres Beispiel ist die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), die seit 2025 in Kraft ist und überwiegend ab dem 12. August 2026 gilt. Die PPWR bringt neue Anforderungen an den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen, etwa zu Verpackungsminimierung, Wiederverwendung und Rezyklatanteilen bei Kunststoffverpackungen. Zentrale Anforderungen zur Recyclingfähigkeit werden schrittweise konkretisiert. Ab 2030 sollen Verpackungen auf dem EU-Markt grundsätzlich recyclingfähig sein. Für viele Unternehmen ist das besonders relevant, weil Verpackung fast jedes Produkt betrifft, auch wenn das eigentliche Produkt nicht in einer hochregulierten Branche liegt.
EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur
Auch die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur wurde 2024 verabschiedet und muss von den Mitgliedstaaten ab 31. Juli 2026 angewendet werden. Hersteller bestimmter Produkte wie Kühlschränke oder Smartphones müssen diese innerhalb angemessener Zeit und zu angemessenen Preisen reparieren. Außerdem dürfen sie Reparaturen nicht durch Vertragsklauseln oder technische Maßnahmen ungerechtfertigt erschweren und müssen Ersatzteile zu angemessenen Preisen bereitstellen. Für Qualitätsmanagement ist besonders interessant, dass Reparierbarkeit damit zu einem Produktmerkmal wird.
Empowering Consumers for the Green Transition Directive (EmpCo)
Hinzu kommt die Empowering Consumers for the Green Transition Directive (EmpCo). Sie ändert Verbraucherschutzregeln und zielt auf besseren Schutz vor irreführenden Umweltangaben und bessere Informationen für Verbraucher. Marketingaussagen wie „nachhaltig“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „ressourcenschonend“ werden stärker beweispflichtig. Unternehmen brauchen belastbare Nachweise, abgestimmte Freigabeprozesse und eine enge Verbindung zwischen Produktdaten, Nachhaltigkeitsdaten und Kommunikation.
Qualitätsmanagement als Brücke zwischen Regulierung und Umsetzung
Je stärker Nachhaltigkeitsanforderungen in Produkte, Prozesse und Lieferketten hineinwirken, desto wichtiger wird ihre systematische Umsetzung. Dabei kann das Qualitätsmanagement eine zentrale Umsetzungsfunktion übernehmen. Viele der neuen Vorgaben erfordern keine einmalige Berichtserstellung, sondern dauerhaft beherrschte Prozesse. QM-Systeme schaffen Strukturen, um regulatorische Anforderungen in operative Abläufe zu übersetzen, etwa über Risikoanalysen, Prozessbeschreibungen, Prüf- und Freigabeverfahren, Lieferantenbewertungen oder interne Audits. Nachhaltigkeit kann dadurch nicht als zusätzliches Einzelprojekt behandelt, sondern in bestehende Management- und Steuerungsprozesse integriert werden.
Fazit
Omnibus I verändert den Umfang und den zeitlichen Rahmen bestimmter Berichtspflichten, jedoch bleiben die Nachhaltigkeitsziele der EU weiterhin präsent. Die jüngsten regulatorischen Entwicklungen zeigen, dass Nachhaltigkeit zunehmend zur Frage der Produkt- und Prozesskonformität wird. Für Unternehmen reicht es daher nicht aus, Nachhaltigkeitsdaten lediglich berichtsfähig aufzubereiten. Es wird entscheidend sein, ob Produkte, Verpackungen, Lieferketten, Daten und Claims neu entstehende Anforderungen erfüllen. Unternehmen, die Nachhaltigkeit weiterhin vor allem als Reportingthema behandeln, unterschätzen die direkte Wirkung auf Produktkonformität und die operativen Prozesse. Dies kann künftig Risiken für den Marktzugang und die Wettbewerbsfähigkeit bergen.
Über die Autorin:
Linda Nissel leitet das Fachgebiet Nachhaltigkeit bei der DGQ. Ihr zentrales Anliegen ist es, Nachhaltigkeit und Qualität systematisch zu verknüpfen und beide Themen wirksam in der unternehmerischen Praxis zu verankern. Zuvor war sie in der Nachhaltigkeitsberatung tätig und unterstützte Unternehmen branchenübergreifend bei ESG- und Klimastrategien sowie bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR).
