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11. Mai 2018

4. Erlaubt mir das Gesetz, das Werk bzw. seine Teile trotzdem zu verwenden?

  1. Ich zitiere aus einem wissenschaftlichen Werk → ist erlaubt
  2. Ich zitiere einen kleinen Teil eines nicht wissenschaftlichen Werkes, weil das für meine eigene Argumentation notwendig ist → ist erlaubt
  3. Ich möchte mehr als das tun → nächster Schritt

Erläuterung: Auch wenn das Urheberrecht nicht erlaubt, dass Sie ein Werk oder seine Teile nutzen, können gesetzliche Ausnahmen die Nutzung erlauben. Dazu gehören z.B. das Zitatrecht im § 51 UrhG oder die Nutzung für den Unterrichtsgebrauch gem. § 46 UrhG.

Das Zitatrecht

Das Zitatrecht erlaubt es Ihnen, Texte ganz oder in Teilen zu übernehmen, wenn dies für Ihre Argumentation notwendig ist.
Rein wissenschaftliche Werke dürfen sie komplett übernehmen. Alle anderen Texte (Webseiten, Reportagen oder Zeitungsartikel) dürfen nicht als Ganzes zitiert werden. Bei diesen Texten dürfen Sie, einen kleinen Auszug des Textes zitieren, wenn

  1. dieser Teil im Vergleich zum gesamten zitierten Werk kurz ist, und
  2. dieser Teil dazu dient, den Inhalt des eigenen Werkes zu belegen oder zu erläutern.

Ihr Werk muss sich also auf eigenständige Art und Weise mit dem zitierten Inhalt auseinandersetzen und dafür dürfen Sie dann den Wortlaut dessen, womit sie sich auseinandersetzen, übernehmen. In jedem Fall müssen Sie dabei beachten:

  • Sie dürfen das Zitat nicht verändern. Kleine Auslassungen oder Ergänzungen müssen Sie sehr deutlich (meist mit eckigen Klammern) Kennzeichen.
  • Sie müssen die Quelle so angeben, dass der Leser das Zitat prüfen kann.

Nutzung für den Unterrichtsgebrauch

Die Nutzung für den Unterrichtsgebrauch gem. § 46 UrhG gilt nur für allgemeinbildende Schulen/Hochschulen und nicht z.B. Einrichtungen von Berufsverbänden, etc. Daher ist sie bei der DGQ nicht anwendbar. Wenn Sie aus dem Hochschulbereich kommen, werden Sie daher möglicherweise feststellen, dass Ausnahmen, die für Sie selbstverständlich sind, für die Arbeit in Fachkreisen nicht gelten.