Rechteeinräumung für Beiträge am Kooperations Fachkreisen mit der DGQ
– Gemeinsame Regelung der Kooperationspartner
(i. S. d. Vereinbarung zur Kooperation in der fachlichen Arbeit) –
– Stand: 01.02.2017 –
Von diesem Dokument gibt es eine verständliche Kurzfassung.
Die nachfolgend geregelte Rechteeinräumung soll sicherstellen, dass die durch Mitglieder der Kooperationspartner im Rahmen der gemeinsamen Arbeit in Kooperations-Fachkreisen erstellten Beiträge rechtssicher und effizient verwertet, verbreitet sowie sonst genutzt werden können.
1. Grundsätze und Erläuterungen zur Rechteeinräumung
Die Mitglieder übertragen den Kooperationspartnern die exklusiven Rechte an den von ihnen im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit erstellten oder hochgeladenen Beiträgen. Die Kooperationspartner verpflichten sich im Gegenzug die übertragenen Rechte im Rahmen und zur Förderung der Vereinsziele einzusetzen und die Beiträge dementsprechend zu lizensieren. Die gegenwärtigen Lizensierungsmodelle sind den „Kooperations-Lizenzen“ zu entnehmen. Die Lizensierungsmodelle dürfen durch die Kooperationspartnern durch gemeinsamen Beschluss in der Zukunft angepasst werden, solange dies im vorgenannten Rahmen der gesetzten Ziele der Kooperation geschieht.
Alle im Rahmen dieser Rechteeinräumung gewährten Rechte werden auf Grundlage des Urheberrechts an den Beiträgen gewährt und sind grundsätzlich unwiderruflich, solange die festgelegten Bedingungen dieser Rechteeinräumung erfüllt sind.
2. Definition des Begriffs „Werke“
Der Begriff der „Werke“ im Sinne dieser Rechteeinräumung ist weit gefasst zu verstehen und umfasst alle Beiträge, die dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sind. Hierzu gehören zum Beispiel Texte, Bilder, Fotografien, Filme, Videos, wissenschaftliche und technische Darstellungen, Datensammlungen und Datenbanken, Software (im Quellcode und Objektcode), dazugehörige Unterlagen (z.B. Dokumentationen), Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge, Entwicklungen, Designs, Konzepte, Know-how sowie deren jeweilige Entwürfe und Vorstufen.
3. Rechtliche Detailregelungen
(a) Übertragung der exklusiven Nutzungsrechte an die Kooperationspartner
Der Nutzungsrechte an den Werken werden vollumfänglich, kosten- und schrankenlos vom Mitglied an die Kooperationspartner zur Nutzung im Rahmen der vereinbarten Kooperation übertragen. Die nachfolgende Darstellung dient der rechtlichen Absicherung durch Benennung einzelner Nutzungsarten, ihres Umfangs sowie ihrer Reichweite.
Die Kooperationspartner sind exklusiv berechtigt, die Werke zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt umfassend in allen bekannten und unbekannten Verwertungs- und Nutzungsarten zu nutzen und auszuwerten, (unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts) zu bearbeiten sowie die Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Sublizenzen zu erteilen.
Das Mitglied räumt hiermit den Kooperationspartnern an seinen bereits oder zukünftig im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit erstellten oder zu diesen Zwecken überlassenen Werken unwiderruflich zur ausschließlichen, weiter übertragbaren und unterlizenzierbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung und Auswertung in allen Medien, Verwertungs- und Nutzungsarten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Zwecke der Kooperation und der von den Kooperationspartnern betriebenen und mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Organisationen und Unternehmen ein. Umfasst ist insbesondere das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung, Vervielfältigung (auf allen Speicher- und Trägermedien und in allen technischen Formen), Verbreitung in jeder Form, öffentlichen Wiedergabe (insb. das Recht der Sendung, der Wiedergabe, der öffentlichen Zugänglichmachung und der Wiedergabe von Funksendungen), zur Nutzung im und über das Internet und Mobilfunknetzen, im Rahmen von “SaaS“, “ASP” und “Cloud Computing” Anwendungen, zur Einspeisung, Nutzung in und zum Abruf oder öffentlichen Wiedergabe aus Datenbanken, Datensammlungen und Datennetzwerken, das Recht zur Änderung, Kombination mit anderen Werken und Werken, Weiterentwicklung und zur sonstigen Bearbeitung (jeweils unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts) sowie zur Nutzung und Auswertung der bearbeiteten Fassungen im gleichen Umfang wie die Werke selbst. Umfasst ist auch das Recht zur Nutzung von im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten. Die Rechte des Urhebers nach § 31a UrhG bleiben unberührt. Soweit das UrhG oder andere Gesetze eine umfassendere Rechteeinräumung an die Kooperationspartner vorsehen, bleibt diese unberührt.
Eine Pflicht der Kooperationspartner zur Ausübung der übertragenen oder eingeräumten Rechte besteht nicht, sofern dies nicht dem Zweck der Kooperation widerspricht. Die Ausübung des Rückrufrechts des Urhebers gemäß § 41 UrhG ist für die Dauer von fünf (5) Jahren ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Nutzungsrechte an dem jeweiligen Werk ausgeschlossen.
Sind einzelne Kooperationspartner Vereine, so erfolgt die Rechteübertragung durch das Mitglied im Rahmen eines Mitgliedsbeitrags zur Förderung des Zwecks dieses Vereins. Eine Vergütung wird daher nicht geschuldet. Soweit zwingende gesetzliche Vergütungsregelungen anwendbar sind, z.B. § 32 a UrhG, bleiben die sich daraus ergebenden Ansprüche unberührt.
Die vereinbarungsgegenständlichen Rechte verbleiben auch nach Ende der Mitgliedschaft des Mitglieds bei den Kooperationspartnern.
Die gemeinsamen Fachkreise der Kooperationspartner bestimmen, ob und auf welche Art und Weise die Autoren der Werke genannt werden. Um die Kompetenz der Autorennennung auf die Fachkreise zu übertragen, verzichtet das Mitglied soweit es gesetzlich zulässig ist, auf die Ausübung seines Rechts auf Urhebernennung.
Das Mitglied verpflichtet sich, diejenigen Auskünfte und Erklärungen (z.B. gegenüber Dritten) abzugeben, die für die vereinbarungsgegenständliche Rechtsübertragung bzw. Rechteeinräumung erforderlich oder nützlich sind.
(b) Kennzeichnung von fremden Werken
Diese Rechteeinräumung erfolgt vorbehaltlich einer entsprechenden Verfügungsbefugnis des Mitglieds. Mitglieder sind dazu verpflichtet fremde Werke, d.h. solche an denen sie nicht die ausschließlichen und alleinigen Nutzungsrechte innehaben, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann z.B. durch zusätzliche Texthinweise erfolgen. Darüber hinaus versichert das Mitglied, dass es die zur vereinbarungsgegenständlichen Rechteeinräumung nötigen Rechte innehat, und dass die vereinbarungsgemäße Nutzung der Werke durch die Kooperationspartner oder deren Lizenznehmer keine Rechte Dritter verletzt, und dass die Kooperationspartner über diese Rechte im hier geregelten Umfang frei verfügen können.
(c) Verbleib der einfachen Nutzungsrechte beim Autor (Rechtevorbehalt der Mitglieder)
Die Mitglieder behalten an den durch sie zu Zwecken der Kooperation hochgeladenen oder sonst den Kooperationspartnern überlassenen Werken jeweils einfache Rechte. Die Art der einfachen Nutzungsrechte ist spiegelbildlich zu den, im Rahmen dieser Rechteeinräumung durch die Mitglieder gegenüber den Kooperationspartnern eingeräumten ausschließlichen Rechten. Dies bedeutet, dass Mitglieder die eigenen Werke weiterhin selbst zu eigenen Zwecken nutzen können. Die Mitglieder dürfen die ihnen zustehenden einfachen Nutzungsrechte ebenfalls auch an Dritte übertragen. Sie dürfen jedoch Dritten, z.B. Verlagen, anderen Mitgliedern oder Unternehmen, keine exklusiven Rechte an ihren Werken einräumen. Sie dürfen den Dritten ebenfalls nicht erlauben, Folgelizenzen an weitere andere Lizenznehmer zu erteilen. Die Verbreitung und Nutzung der Werke durch Dritte kann nur auf der Grundlage des Lizenzmodells der Kooperationspartner erfolgen.
Dieser Rechtevorbehalt gilt nur für die Werke, die von einem Mitglied allein geschaffen wurden, nicht für Werke, die im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit von mehreren Mitgliedern gemeinsam geschaffen wurden. Für diese Gemeinschaftswerke gelten die Regeln des § 8 UrhG, wonach Mitglieder über deren Beiträge an gemeinsam mit anderen Mitgliedern im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit geschaffenen Werken, nur auf Grundlage des Lizenzmodells der Kooperationspartner verfügen dürfen (d.h. ein Mitglied darf z.B. nicht über einzelne, von ihm verfasste Absätze eines im Fachkreis gemeinschaftlich erstellten Werkes, separat verfügen).
(d) Automatische Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber dem Fachkreis
Die durch diese Rechteeinräumung betroffenen Werke werden automatisch mit dem Rechteübergang an die Kooperationspartner unter die Kooperations-Fachkreis-Lizenz gestellt. Das bedeutet, dass jedes Fachkreismitglied berechtigt ist, das Werk ohne eine besondere Genehmigung zu Zwecken der Fachkreisarbeit entsprechend der Kooperations-Fachkreis-Lizenz zu nutzen. Die Lizenz erstreckt sich auf Mitglieder des Fachkreises, innerhalb dessen das Werk entstanden oder zu dessen Zwecken ein Werk dem Fachkreis durch ein Mitglied überlassen worden ist.
4. Ergänzende Hinweise
Änderungen oder Ergänzungen dieser Rechteübertragung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Formerfordernisses.
Diese Rechteübertragung und alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Rechteübertragung unterliegen ausschließlich deutschem Recht und sind nach Maßgabe deutschen Rechts auszulegen und durchzusetzen.
Falls einzelne Bestimmungen dieser Rechteeinräumung unwirksam sein oder diese Rechteeinräumung Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Rechteeinräumung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen, lückenhaften oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung der Kooperationspartner am nächsten kommen, die Mitglieder und die Kooperationspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.