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11. Dezember 2014

Neues DGQ-Training informiert über Allergenkennzeichnung loser Ware

Seit Mitte Dezember müssen Unternehmen Vorgaben aus der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zur Allergenkennzeichnung umsetzen. Dies betrifft nun auch lose Waren. Nach der LMIV sind die Angaben von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen verpflichtend, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Für einige Betriebe ergeben sich aus dieser Neuregelung Fragen: Wie detailliert müssen solche Angaben erfolgen? Müssen sie schriftlich dokumentiert werden oder reicht eine mündliche Information aus? Wie lässt sich dies in das Allergenmanagement einbinden? Gerade im Gastgewerbe ist es heraufordernd bei täglich wechselnden Gerichten gesetzeskonform zu kennzeichnen.

Antworten auf diese und weitere Fragen erhielten Mitarbeiter betroffener Firmen in einem neuen Training der DGQ, das sich mit Allergenkennzeichnung loser Ware befasst. Dabei standen vor allem die Änderungen der Verordnung im Fokus. Anhand praktischer Positiv- und Negativbeispiele und Demonstrationen führte die Trainerin Ingeborg Vogel – Expertin für Hygiene- und Allergenmanagement – die Teilnehmer durch das Training. Dabei ging sie auch ganz konkret darauf ein, wie mit dem Gast kommuniziert werden sollte, was im Falle eines Notfalls zu tun ist und wie sich Allergenkennzeichnung pragmatisch umsetzen lässt.

Ganz aktuell wurde nun der Entwurf zur Verordnung zur Allergenkennzeichnung unverpackter Lebensmittel bestätigt. Somit ist klar, wie Unternehmen die Allergenkennzeichnung künftig umsetzen müssen. Demnach ist es nach LMIV seit dem 13. Dezember 2014 EU-weit Pflicht, 14 Hauptallergene anzugeben. Eine weitere Neuerung: Neben der schriftlichen Informationsmöglichkeit ist nun auch eine mündliche möglich. Vorausgesetzt, eine leicht zugängliche, schriftlicheAufzeichnung ist vorhanden.

Die DGQ bietet verschiedenste Trainings rund um die Lebensmittelsicherheit an. Interessenten erhalten weitere Informationen bei Produktmanagerin Anja Lütjens (T 069 954 24-214, al@dgq.de).